Allgemeine Reisebedingungen und Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG SICHERUNGSSCHEIN

An den in der beiliegenden Reservierungsbestätigung genannten Kunden der Donau Touristik GMBH, A-4010 Linz, Lederergasse 10, eingetragen ins Handelsregister Linz beim Bezirksgericht Linz als Handelsgericht mit der Firmenbuchnummer: FN 146860X, DVR 0876194 und ATU 41189708 vergeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, A-1011 Wien, Stubenring 1. Die Kundengeldabsicherung erfolgt im Rahmen der Garantieerklärung der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich in Linz (BLZ 20320). Im Brief an die Europäische Reiseversicherung, Aktiengesellschaft, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, schreibt die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich unter der Zahl „Garantienummer“ 8.434.006 (Zeichen 200313295 / 00079-524768 / DONAUTOUR1) sowie der Kunden der DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH (100%ige Tochtergesellschaft der Donau Touristik GmbH), A-4010 Linz, Lederergasse 10, eingetragen ins Handelsregister Linz beim Bezirksgericht Linz als Handelsgericht mit der Firmenbuchnummer: FN 254608z, DVR 4017662 und ATU 61561312 vergeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, A-1011 Wien, Stubenring 1. GISA-Zahl: 30925250. Die Kundengeldabsicherung erfolgt im Rahmen der Garantieerklärung der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich in Linz (BLZ 20320). Im Brief an die Europäische Reiseversicherung, Aktiengesellschaft, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, schreibt die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich unter der Zahl „Garantienummer“ 6.139.018 (Zeichen 32100118722 / 32191-046411 / DSGLDONAU1).

Zitatbeginn:

1. Dem Garanten ist bekannt, dass der Gewerbeinhaber Donau Touristik GMBH bzw. DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH (100%ige Tochtergesellschaft der Donau Touristik GmbH), Lederergasse 10, 4010 Linz, als Reiseleistungsausübungsberechtigter im Sinne der Bestimmungen der Pauschalreiseverordnung (PRV), BGBI. II Nr. 260/2018, durch Beibringung einer abstrakten unwiderruflichen Bankgarantie sicherzustellen hat, dass den Reisenden

a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,

b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen - des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, und

c) gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung erstattet werden.

2. Für die Begriffe Reiseleistungsausübungsberechtigung, Reiseleistungen, Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen, Reisender, Abwickler und Insolvenz sind die jeweiligen Begriffsbestimmungen der GewO 1994 sowie der PRV maßgebend.

3. Die Europäische Reiseversicherung, in der Folge Abwickler genannt, hat sich dem Garanten gegenüber verpflichtet, bei Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche der Reisenden entsprechend der PRV und der Abwicklungsvereinbarung zu übernehmen bzw. die für die Rückreise der Reisenden erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

4. Der Garant erklärt, dass gemäß § 6 PRV für diese Garantie die Anforderungen gemäß § 5 PRV gelten und der Garant Zahlungen im Sinne des Punktes 3 unter den in § 5 PRV genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt.

5. Der Garant verpflichtet sich im Auftrag des Reiseleistungsausübungsberechtigten unmittelbar den Reisenden gegenüber unwiderruflich, über erste schriftliche Aufforderung des Abwicklers, unter Verzicht auf alle Einwendungen und alle Einreden, ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, den jeweils vom Abwickler namhaft gemachten Betrag, bei der Donau Touristik GMBH höchstens jedoch EUR 1.422.000,00 (in Worten: Euro einemillionvierhundertzweiundzwanzigtausend) bzw. bei der DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH höchstens jedoch EUR 450.000,00 (in Worten: Euro vierhundertfünfzigtausend) innerhalb von 8 Tagen auf ein vom Abwickler bekannt zugebendes Konto zu überweisen, sofern der Abwickler im Rahmen der Inanspruchnahme schriftlich erklärt, dass Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten vorliegt, und der vom Abwickler abgerufene Betrag ausschließlich folgende Ansprüche von Reisenden beinhaltet, die innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines der im Punkt 1 a bis c dieser Garantie genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt:

5.1 Zahlungen (Pkt 1a) aus Reisen, die spätestens zum vertraglichen Endtermin der Garantie (bei Nichtprolongation der Garantie innerhalb eines Monates nach dem vertraglichen Endtermin und bei vorzeitiger Beendigung der Garantie innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Meldung bei der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) gebucht werden und bei denen der buchungsmäßige Endtermin innerhalb von 13 Monaten ab dem vertraglichen Endtermin der Garantie (bei vorzeitiger Beendigung der Garantie innerhalb von 14 Monaten ab Einlangen der Meldung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) liegt,

5.2 notwendige Aufwendungen für die Rückbeförderung (Pkt. 1b) bei Reisen, die spätestens zum vertraglichen Endtermin der Garantie (bei Nichtprolongation der Garantie innerhalb eines Monates ab dem vertraglichen Endtermin und bei vorzeitiger Beendigung der Garantie innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Meldung Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) gebucht wurden und bei denen der buchungsmäßige Endtermin innerhalb von 13 Monaten ab dem vertraglichen Endtermin der Garantie (bei vorzeitiger Beendigung der Garantie innerhalb von 14 Monaten ab Einlangen der Meldung bei der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) liegt.

5.3 gegebenenfalls notwendige Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung (Pkt. 1c) bei Reisen, die spätestens zum vertraglichen Endtermin der Garantie (bei Nichtprolongation der Garantie innerhalb eines Monates ab dem vertraglichen Endtermin und bei vorzeitiger Beendigung der Garantie innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Meldung Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) gebucht wurden und bei denen der buchungsmäßige Endtermin innerhalb von 13 Monaten ab dem vertraglichen Endtermin der Garantie (bei vorzeitiger Beendigung der Garantie innerhalb von 14 Monaten ab Einlangen der Meldung bei der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) liegt.

6. Übersteigt die Summe der von den Reisenden angemeldeten und vom Abwickler als in Ordnung befundenen Rückforderungsbeträge den Garantiebetrag, so erfolgen Zahlungen an die Reisenden nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des Garantiebetrages zum Gesamtbetrag der geltend gemachten Forderungen.

7. Der Garant wird der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über jede Änderung der Höhe des Garantiebetrages unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung erstatten.

8. Für den Fall, dass die Haftung des Garanten aus dieser Garantie gegenüber dem Reiseleistungsausübungsberechtigten ganz oder teilweise frei ist, bleibt diese gleichwohl in Ansehung der Reisenden bestehen. Ein Umstand, der das Nichtbestehen der Garantie zur Folge hat, wirkt in Ansehung der Reisenden erst mit Ablauf eines Monates, nachdem der Garant diesen Umstand der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz angezeigt hat.

9. Vom Abwickler in Anspruch genommene, im Sinne der obigen Bestimmungen jedoch nicht benötigte Beträge, wurden vom Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß separater Vereinbarung vorweg an den Garanten abgetreten. Sollte daher ein irrtümlich oder vorsorglich in Anspruch genommener Betrag frei werden, ist dieser an den Garanten zurückzuzahlen.

10. Diese Garantie gilt für die Dauer von (mindestens) 12 Monaten und läuft daher am 31.12.2020, 24 Uhr, ab. Unabhängig von ihrem Erlöschen erstreckt sich diese Garantie jedoch noch auf alle Ansprüche von Reisenden, die den Erfordernissen des Punktes 5 entsprechen. Diese Garantie umfasst auch alle bei ihrem Wirksamkeitsbeginn gegenüber dem Vorgaranten (Vorversicherer) noch offenen Ansprüche von Reisenden gemäß Punkt 5.

11. Diese Garantie erlischt auch dann, wenn sie durch eine Nachfolgegarantie eines anderen Garanten oder durch einen Versicherungsvertrag ersetzt wird und zwar im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nachfolgegarantie bzw. der Versicherung.

12. Forderungen der Reisenden gegenüber dem Reiseleistungsausübungsberechtigten soweit diese aus der Garantie beglichen werden, gehen gemäß § 1358 ABGB auf den Garanten über.

13. Diese Garantie unterliegt österreichischem Recht.

Freundliche Grüße

Allgemeine Sparkasse Oberösterreich

Bankaktiengesellschaft

Zitatende

Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Haftungsbegrenzung wird Gebrauch gemacht. Haftung ist für die insgesamt zu erstattenden Beträge vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 bei der Donau Touristik GMBH auf € 1.422.000,00 bzw. bei der DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH auf € 450.000,00 jährlich begrenzt. Übersteigen die in einem Jahr (1. November bis 31. Oktober) insgesamt zu erstattenden Beträge die vorstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die  einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem der Gesamtpreis zum Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge in Euro erfolgt daher erst nach Ablauf des Jahres (per 1. November), in dem der Fall eingetreten ist. In der Höhe der 3 erbrachten Leistungen gehen die Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich in Linz über. Der Reisende hat alle Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlich sind, da gem. § 651k (1) Nr. 2 BGB die notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind, hat der Reisende alles zu vermeiden, was zu einer angemessenen Kostenerhöhung führen kann. Ansprüche sind unverzüglich bei der Europäischen Reisebüroversicherung Aktiengesellschaft, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien (Tel. 0043-1- 3172500) anzumelden, welcher mit der Schadensregulierung seitens der Donau Touristik GMBH bzw. der DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH beauftragt wird.

GESETZESAUSKUNFT:

§ 651k (1)-(3) BGB lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden:

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter erfüllen durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen. (2) Der Versicherer kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf fünfunddreißig, für das zweite Jahr auf fünfzig, für das dritte Jahr auf fünfundsiebzig und für die darauffolgende Zeit auf einhundert Millionen EURO begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem Ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesen Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.

Verantwortlich im Sinne des Handels- und Gewerberechtes mit Gerichtsstand

Linz/Donau.

Kommerzialrat Manfred Traunmüller Andreas Berger, MBA

Geschäftsführer Geschäftsführer

Die Gesetzeslage schreibt diese zum Teil zum Schutz des Konsumenten zum Teil als Klärung bei ev. Zwischenfällen dienenden Informationen vor. Unterlassungen dieser Informationen werden pro Einzelfall mit teilweise € 5.000,- Strafe geahndet. Wir geben diese daher gesammelt wieder. SAMSTAG und SONNTAG wählen Sie von 9-20 Uhr unsere Hotline (0043) 0664 3261 577.

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB)

Radreisen, Kreuzfahrten und kombinierte Rad- und Schiffskreuzfahrten.

Alle Kreuzfahrten und kombinierten Rad- und Schiffskreuzfahrten mit der MS Primadonna werden von der Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH Linz - kurz DSGL - durchgeführt. Die DSGL kann über die operative Abwicklung hinausgehend als Vermittler von weiteren Reiseleistungen und/oder als Veranstalter bei Pauschalreisen auftreten. Alle Radreisen und alle anderen Kreuzfahrten und kombinierten Rad- und Schiffskreuzfahrten werden durch die Donau Touristik GMBH, Linz veranstaltet oder vermittelt. Die Donau Touristik GMBH, Linz tritt als Vermittler von Reisen anderer, nicht zur Unternehmensgruppe zugehöriger Veranstalter und/oder selbst als Veranstalter bei Pauschalreisen auf.

Die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) gelten in gleicher Weise für die DSGL Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH, Linz und für die Donau Touristik GMBH, Linz. Zudem finden Sie die Letztfassung online unter: www.arb.donaureisen.at sowie www.arb.msprimadonna.at

Mit Anpassung an das Pauschalreisegesetz (PRG), BGBL. 1 Nr. 50/2017 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 48/2001 gelten die ARB der Donau Touristik GMBH (DT) und der Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH Linz (DSGL), A-4010 Linz/Donau.

Die Basis dieser ARB wurde gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. Der vollständige Wortlaut liegt Ihrer Buchungsbestätigung bei.

Die Donau Touristik GMBH ist ein Reisebüro und die Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH ein Reisebüro und der verantwortliche Betreiber der MS Primadonna. Ein Reisebüro kann als Vermittler und/oder als Veranstalter auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistung zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlungsfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden/Reisenden Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER:

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, den der Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder über einen Vermittler abschließt. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Kunde anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in den Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften nachstehend ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluss:

Die Buchung muss schriftlich, per Post oder per E-Mail erfolgen und wird nach Aushändigung der Buchungsbestätigung bzw. Rechnung verbindlich. Bei Buchung ist eine Anzahlung von 10 % des Arrangementpreises zu leisten. Restzahlungen müssen frühestens 20 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung geleistet werden. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so ist dies als neues Angebot des Veranstalters zu sehen, das der Kunde innerhalb von 3 Tagen annehmen kann. Die Buchungsbestätigung ist daher unverzüglich zu überprüfen. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Sollte bis spätestens 3 Tage vor Anreise der vollständige Reisepreis noch nicht bezahlt worden sein, wird für zusätzliche Aufwendungen eine Gebühr von € 5,- in Rechnung gestellt. Da die Reiseunterlagen per Post versandt werden, kann im Fall einer verspäteten Zahlung nicht sichergestellt werden, dass diese beim Kunden rechtzeitig eintreffen. Bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- und Schiffskreuzfahrten erfolgt die Zuteilung der Kabinennummer ausschließlich durch den Veranstalter und wird bei Zusendung der Reiseunterlagen mitgeteilt. In Einzelfällen kann es an Bord zu einer Änderung der Kabine kommen. Dies liegt im Ermessen des Veranstalters oder Reeders. Die Kategorisierung des Schiffes entspricht keinem offiziellen Bewertungssystem.

2. Änderung/Umbuchung:

Ein Wechsel des Reiseteilnehmers ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und dieser spätestens 7 Tage vor Reiseantritt erfolgt. Der Überträger und der Erwerber haften auch für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei Änderung hinsichtlich Teilnehmer, Zustieg, Unterkunft, Beförderung oder Reiseverlauf wird eine Umbuchungsgebühr von € 25,- eingehoben; ab 10 Tage vor Anreise € 50,-.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen:

Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit seiner Reisedokumente selbst verantwortlich. Die Teilnahme an der Reise erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich und dafür, dass er den körperlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Teilnahme Minderjähriger ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich. Minderjährige dürfen bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- und Schiffskreuzfahrten eine Kabine nur gemeinsam mit einem Erwachsenen buchen. Der Veranstalter behält sich vor, die Buchung eines Minderjährigen gesondert zu genehmigen oder die Gesamtanzahl der Minderjährigen auf der Kreuzfahrt zu limitieren. Die Schiffe verfügen über keine speziellen Einrichtungen für Kinder. Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten hinaus, hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog oder Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die angegebenen Etappenorte sind die hauptsächlich angefahrenen Etappenziele.

4. Reise mit besonderen Risiken:

Bei Reisen mit besonderen Risiken haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen:

5.1. Gewährleistung:

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz:

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder mit Vorsatz noch mit grober Fahrlässigkeit gehandelt haben. Den Veranstalter trifft keine Haftung beim Gepäcktransport für Gegenstände, welche üblicherweise nicht im Reisegepäck mitgenommen werden (z.B. Notebook, Weinflaschen, etc.).

5.3. Mitteilung von Mängeln:

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters oder dem Veranstalter direkt mitzuteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten den Veranstalter direkt über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen (Hotline: 0043 664 326 1577).

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze:

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Bei Schiffsreisen haften Donau Touristik GMBH und Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH nach dem österreichischen Binnenschifffahrtsgesetz.

5.5. Reisegepäck-Transport:

Beim Transport des Reisegepäcks wird dieses naturgemäß mehr beansprucht. Es wird empfohlen, möglichst robuste Gepäckstücke zu verwenden. Pro Person kann nur 1 Gepäckstück transportiert werden. Für optische Schäden und Schäden an Tragegriffen, Handgriffen, Ziehgurten oder Rollen, die durch den üblichen Gebrauch entstehen können, kann keine Haftung übernommen werden. Für Schäden oder den Verlust des Reisegepäcks haften wir für 1 Gepäckstück pP bis max. € 700,-. Während des Gepäcktransports haften wir nur, wenn diese schuldhaft von unseren gesetzlichen Vertretern, Stellvertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und uns sofort nach Auftreten gemeldet werden. Der Abschluss einer Haftungsübernahme von Gepäckschäden wird unbedingt empfohlen. Bargeld, Dokumente und Wertgegenstände müssen vom Kunden persönlich verwahrt werden, sie dürfen nicht im Gepäck bleiben (siehe auch 5.2.). Bei Gepäcktransfer innerhalb eines Staates kann dieses versperrt werden.

5.6. Haftungsausschluss kundeneigener Räder:

Der Transport von Kundenfahrrädern ist nur auf Kundenrisiko möglich, da die vorhandenen Transportanhänger Fixeinstellungen für Veranstalterräder aufweisen und eine Befestigung fremder Räder nur bedingt möglich ist. Übernimmt Donau Touristik GmbH den Transport kundeneigener Räder, sind allfällige daraus resultierende Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ausgeschlossen, es sei denn, Donau Touristik GmbH hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten, und der Kunde hat beim Empfang/Rückgabe des Fahrrades beim Fahrer reklamiert. Wir empfehlen daher in Ihrem eigenen Interesse eine Versicherung für Ihr eigenes Fahrrad beim Rücktransfer zum geparkten Auto. Eine solche Versicherung kostet je nach Reise € 67,- oder € 83,-. Für kundeneigene Räder können keinen Einstellmöglichkeiten beigestellt werden, jegliche Haftung von Donau Touristik GmbH ist ausgeschlossen. Kundeneigene E-Bikes: Eventuell anfallende Kosten für das Aufladen der E-bikes sind nicht inkludiert und zahlbar vor Ort.

5.7. Haftungsausschluss Privatparkplatz - Betreiber Donau Touristik GMBH:

Für unbewachte Parkplätze, die von Donau Touristik GMBH selbst betrieben werden (z.B. Passau), erfolgt die Nutzung auf eigene Gefahr, für Schäden durch Dritte wird nicht gehaftet. Es gilt die StVO Deutschlands.

5.8. Haftungsausschluss Radwege:

Der Zustand der Radwege verändert sich ständig und dem Veranstalter sind ständige Kontrollen der Radwege nicht möglich. Der Veranstalter kann über den genauen Zustand der Radwege keine aktuellen Informationen erteilen. Der Veranstalter haftet daher nicht für Vorfälle, die durch einen mangelhaften Zustand der Radwege bzw. Ausweichstrecken (Umleitungen) ausgelöst werden.

5.9. Sondersituation Kreuzfahrten und kombinierte Rad- & Schiffstouren:

Ein Flussschiff ist einerseits ein „Urlaubshotel“, andererseits aber auch Arbeitsgerät, das sich mit Motorenkraft fortbewegt und ständig, auch nachts, bedient werden muss. Schleusen- und Brückendurchfahrten sind mit Störungen verbunden. Das ist bei allen Flusskreuzfahrten so und leider nicht zu vermeiden. Bitte bedenken Sie, dass Flussschiffe in ihrer Größe eingeschränkt und deshalb nicht mit Hochseeschiffen vergleichbar sind. Die Kabinen bieten ein geringeres Platzangebot, sind jedoch ebenfalls komfortabel ausgestattet. Änderungen des Wasserstands (Niedrigwasser oder Hochwasser) bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- & Schiffskreuzfahrten können eine Änderung der Fahrzeiten, ein Ausweichen auf ein anderes Schiff oder den Transfer zwischen verschiedenen Punkten der Fahrtstrecke mit Bus oder Bahn oder eine Verkürzung der Reise notwendig machen. Dahingehende Maßnahmen können unter Umständen nur kurzfristig während der Reise entschieden werden. Diese sind kein Grund für einen Reiserücktritt. Insofern begründen sie auch keine Ansprüche (z.B. Schadensersatz) des Kunden gegenüber dem Veranstalter. Gleiches gilt bei behördlich angeordneten, im Vorfeld nicht bekannt gegebenen, Schleusen- und Brückenreparaturen oder bei unverschuldetem Motor- oder Antriebsschaden des Schiffes. Das Abwassersystem der Schiffe ist höchst sensibel. Aus diesem Grund sind bei den Sanitäranlagen Hinweisschilder darüber angebracht, welche Dinge oder Materialien keinesfalls über die Abflussleitungen entsorgt werden dürfen. Zuwiderhandlungen können pro Kabine nachgewiesen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, den oder die Reisenden innerhalb von 24 Stunden von Bord zu weisen. Die MS Primadonna verfügt über 4 rollstuhlgerechte Kabinen, die dem generellen europäischen Standard entsprechen. Kunden, die auf Hilfe angewiesen sind oder andere spezielle Bedürfnisse haben, sollten sich über die Möglichkeiten beim Veranstalter oder dem buchenden Reisebüro informieren. Insgesamt kann die Crew an Bord nur eingeschränkt Hilfestellung leisten. Benötigte Hilfeleistungen sind 48 Stunden zuvor anzumelden. Sofern unbedingt notwendig, darf der Veranstalter verlangen, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die benötigte Hilfe zu leisten.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen:

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen und Beweise zu sichern. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche nach Rückkehr von der Reise (vorzugsweise bis 6 Monate nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung) direkt beim Veranstalter geltend zu machen. Kundenreaktionen und Schadenersatzansprüche können nur bei einem konkret vorliegenden Reisevertragsbruch beantwortet werden. Aus Gründen der Saisonspitze kann eine allfällige Prüfung von Schadenersatzansprüchen erst ab Ende der Saison (= Oktober des jeweiligen Reisejahres) erfolgen, somit ca. 3-4 Monate nach Eingang des Schreibens. Die Verjährungsfrist beträgt EU-weit 3 Jahre, somit entsteht dem Kunden kein Nachteil.

7. Reiserücktritt:

7.1. Rücktritt des Kunden vom Vertrag:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages vom Veranstalter geändert werden, kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Vertragsänderung dem Kunden direkt oder über den Vermittler unverzüglich mitzuteilen und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Änderung zu akzeptieren, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Beim Rücktritt von einer gebuchten Reise aus anderen Gründen empfiehlt es sich, diesen schriftlich und in eingeschriebener Form vorzunehmen.

Es gelten für Radreisen folgende Stornobedingungen: bis 30 Tage vor Reiseantritt

  • 10 %; ab 29 bis 20 Tage vor Anreise 15 %; 19 bis 10 Tage vor Anreise 20 %; 9 bis 4
  • Tage vor Reiseantritt 30 %; ab 3 Tage vor Anreise oder später 45 % des Reisepreises.
  • No-Show liegt vor, wenn der Kunde der Anreise fernbleibt, weil es ihm an Reisewillen

mangelt oder wenn er die Anreise wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.

In diesem Fall sind ebenfalls 45 % Stornogebühr zu entrichten. Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z.B. bei Abbruch einer Reise) werden nicht zurückerstattet.

Für alle Kreuzfahrten und kombinierten Rad- & Schiffskreuzfahrten mit der MS Primadonna gelten folgende Stornobedingungen:

  • bis 84 Tage vor Anreise 10 %, 83-42
  • Tage 50 %, 41-28 Tage 70 %, 27-15 Tage 90 %, ab 14 Tage oder später 100 % des
  • Reisepreises. Der Nichtantritt der Reise ohne vorheriger Stornierung gilt als Reiserücktritt
  • mit 100 % Stornogebühr. (Für alle anderen Kreuzfahrten und kombinierten

Rad- & Schiffskreuzfahrten finden Sie die Stornosätze auf unserer Homepage bzw. übermitteln wir diese gerne).

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise:

Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn die Mindestteilnehmeranzahl (bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- & Schiffskreuzfahrten: 70 Personen) nicht erreicht wird (bis 21 Tage vor Reiseantritt, bei Kurzkreuzfahrten bis 7 Tage vor Reiseantritt) bzw. aufgrund höherer Gewalt (Streiks, Krieg oder kriegsähnlicher Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, Beschädigung des Schiffs oder Havarien etc.), das heißt aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Der Veranstalter hat bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- & Schiffskreuzfahrten das Recht, die Reise bis 4 Wochen vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Reisedurchführung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die entstehenden Kosten die wirtschaftliche Belastbarkeitsgrenze der Reise übersteigen, insbesondere bei erheblichen Treibstoffkostenexplosionen (ab einer Treibstoffpreiserhöhung von 20 %). Das gilt nicht, wenn der Veranstalter die Gründe verantworten muss. Geleistete Zahlungen werden vom Veranstalter umgehend rückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise:

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Reise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. Der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis bleibt davon unberührt. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Aufgrund höherer Gewalt (Streiks, Krieg oder kriegsähnlicher Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, Beschädigung des Schiffs oder Havarien etc.) besteht seitens des Veranstalters und des Kunden ein beidseitiges Kündigungsrecht des Vertrages. Der Veranstalter wird dann die nach der Vertragsaufhebung sowie die  für den Rücktransfer des Kunden notwendigen Schritte veranlassen, sofern dies im Vertrag festgelegt wurde oder höhere Gewalt dem nicht entgegensteht. Der Veranstalter hat das Recht, einen Ersatz für die Kosten der erbrachten Leistungen zu verlangen. Etwaige Mehrkosten beim Rücktransport oder anderer Maßnahmen hat der Kunde zu tragen.

8. Änderung des Vertrages bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- & Schiffskreuzfahrten:

Bei Änderung, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene im Abschnitt 5 angegebenen Regelungen mit den folgenden Ergänzungen. Leistungsänderungen oder Änderungen im Programmablauf und Ersatzleistungen kann der Kunde nur aus wichtigen, objektiv erkennbaren Gründen ablehnen. Vertrags- bzw. Reise-Programmänderungen können auch kurzfristig - z.B. erst nach Reisebeginn – aufgrund äußerer Umstände erforderlich werden. Für den Fall, dass der Kapitän die Weiterfahrt des Schiffes für unzulässig erklärt, kann der Leistungserbringer einen alternativen Transport mit Bus, Bahn oder einem anderen Verkehrsmittel durchführen, um die Passagiere an den Einschiffungs- oder Ausschiffungs-Ort der Reise – sofern letzterer vom Einschiffungsort abweicht - zu befördern. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine alternative Beförderung, kein Anspruch auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich des geographischen Endpunktes der Reise und/oder des gewählten Verkehrsmittels. Bei erforderlicher Änderung der Reiseroute, Änderung oder Ausfall von geplanten Anlaufhäfen bzw. Destinationen sowie Verkürzung der gebuchten Kreuzfahrt aufgrund Nieder- oder Hochwasser oder anderer Gründe, die im Bereich „Höhere Gewalt“ und nicht im Einflussbereich des Veranstalters bzw. Leistungserbringers liegen, besteht nur Anspruch auf Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz in Höhe eines Betrages, der nicht über den anteiligen Preis des bzw. der nicht konsumierten Tage(s) an Bord hinausgeht. Berechnungsbeispiel: bei Versäumnis eines Tages bzw. 1 Nacht einer 7-tägigen bzw. 7-nächtigen Kreuzfahrt wäre der maximale Anspruch 1/7 (ein Siebentel) des Reisepreises für die Kreuzfahrt. Für allfällige, zusätzlich gebuchte Leistungen vor und/oder nach der Kreuzfahrt besteht kein Ersatzanspruch. Insbesondere bei Radkreuzfahrten kann im Fall einer Routenänderung oder Fahrtverkürzung grundsätzlich keine Ersatzbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Es gelten die gleichen Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen für nicht besuchte Etappenziele der Reise und/oder Reiseverkürzung wie vorhin erwähnt. Der Leistungserbringer wird sich jedoch bemühen - auch im Fall von „Höhere Gewalt“ - den Kunden für die gebuchte Dauer des Aufenthalts – sofern dies sicherheitstechnisch und nautisch möglich ist - eine Unterkunft an Bord zur Verfügung zu stellen sowie den Transport am Ende der Reise möglichst zum ursprünglich geplanten Zielpunkt der Reise zu organisieren. Da bei einer Radkreuzfahrt das Radfahren als Haupt-Reisemotiv gilt und nicht der Besuch bestimmter Destinationen, wird der Leistungserbringer versuchen, auch bei geänderter Reiseroute, den Gästen Radfahrmöglichkeiten anzubieten. Sämtliche Fahrten mit dem Rad auf geplanten wie ungeplanten bzw. geänderten Routen unternimmt der Kunde auf sein eigenes Risiko, es besteht keine Haftung des Veranstalters bzw. Leistungserbringers für jegliche Schadensfälle ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Personenschäden oder um Vermögensschäden handelt.“ Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages, dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. Wenn ein Kunde die Reise frühzeitig beendet, hat er keinen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung des bezahlten Reisepreises. Für weitere entstehende Kosten wie Übernachtung, Mahlzeiten, Rückreise haftet der Veranstalter nicht. Bei Kreuzfahrten und kombinierten Rad- & Schiffskreuzfahrten gilt für Landprogramme eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen bzw. die in der Reiseausschreibung gesondert angeführte Mindesteilnehmerzahl.

9. Veranstalter/Absicherung von Kundengeldern:

Die Donau Touristik GMBH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz, Firmenbuch HG Linz, FN 146860x, DVR: 0876194 ist im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis GISA mit der GISA-Zahl 14994814 angesiedelt. Die DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz, Firmenbuch HG Linz, FN 254608z, DVR: 4017662 ist im  Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis GISA mit der GISA-Zahl 30925250 angesiedelt.

Die gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) BGBl. II Nr. 316/1999 erforderliche Absicherung der Kundengelder bei Pauschalreisen der Veranstalter Donau Touristik GMBH und DSGL - Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH sind unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Die Anzahlung erfolgt frühestens 11 Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 10 % des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt. Darüberhinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen oder Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert. Garant und Versicherer ist die Allgemeine Sparkasse OÖ (Donau Touristik GMBH: Bankgarantie/Versicherungsvertrag Nr. 8.434.006 bzw. DSGL - Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH: Bankgarantie/Versicherungsvertrag Nr. 6.139.018).

Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler (Europäische Reiseversicherung, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, Tel.: 01/317 25 00, Fax: 01/319 93 67) vorzunehmen. Weitere wesentliche Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Reisebedingungen, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich. Die Allgemeinen Reisebedingungen erhalten Sie zudem mit Ihrer Buchung. Alle Angaben in diesem Sicherungsschein entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Dezember 2019.

10. Einverständniserklärung

Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Telefonnummer, zum Zweck der Zusendung von Werbematerial über die Angebote der Firmen Donau Touristik GMBH und Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH bei der jeweiligen Firma gespeichert werden. Der Kunde stimmt zu, über neue Angebote des Unternehmens Donau Touristik GMBH und Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH informiert zu werden und den Newsletter zu erhalten. Diese Einwilligung kann jederzeit unter info@donautouristik.com widerrufen werden.

11. Standardinformation gemäß § 4 Pauschalreisegesetz (PRG), BGBL. 1 Nr. 50/2017:

Wenn Ihnen Reiseleistungen in Kombination angeboten werden, handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die Unternehmen Donau Touristik GMBH und Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügen die Unternehmen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

- Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten- auf eine andere Person übertragen.

- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.

- Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

- Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende wünscht dies ausdrücklich.

- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Donau Touristik GMBH und Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH haben eine Insolvenzabsicherung mit der Allgemeine Sparkasse OÖ (Bankgarantie/Versicherungsvertragsnummern siehe Punkt 9) abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung bzw. die

Europäische Reiseversicherung, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, Tel.: 01/317 25 00, Fax: 01/319 93 67 oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Donau Touristik GMBH oder von der Donauschifffahrts-Gesellschaft mbH verweigert werden.

Herausgeber:

Donau Touristik GMBH & DSGL - Donau-Schifffahrts-Gesellschaft mbH

Lederergasse 10, A-4010 Linz/Donau, Tel.: 0043 732 2080

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